Ebenso keine Anlagen im Sinn des § 907 BGB sind Zustände oder Gegebenheiten auf einem Nachbargrundstück, die ohne Willen des Eigentümers geschaffen wurden, wie etwa ein Trümmerhaufen als Folge von Kriegseinwirkungen.[1]

[1] Vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil v. 20.11.1953, 5 U 194/53, NJW 1954, 273; OLG Köln, Urteil v. 22.6.1956, 4 U 57/56, NJW 1956, 1564.

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