Stoffliche Einwirkungen einer Anlage auf dem Nachbargrundstück, wie etwa Steinbrocken von Sprengungen eines benachbarten Steinbruchs oder Erd- und Sandmassen, die von einer benachbarten Deponie abgeschwemmt und über die Grundstücksgrenze verfrachtet werden, sind in jedem Fall unzulässige Eigentumsstörungen und damit abwehrfähige unzulässige Einwirkungen im Sinn des § 907 BGB. Denn gegenüber sog. Grobimmissionen kennt das Gesetz keine Duldungspflicht.

Den sog. Grobimmissionen gleichgesetzt werden von der Rechtsprechung größere Tiere, wie Hunde, Hühner oder Schafe, die als Eindringlinge nicht geduldet werden müssen.

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