Zur Selbsthilfe ist der durch gefährliche bauliche Zustände bedrohte Nachbar unter den Voraussetzungen des § 228 BGB berechtigt. Er handelt, wenn er die erforderlichen Maßnahmen selbst trifft und dabei in fremdes Eigentum eingreift, insoweit nicht rechtswidrig, als die Maßnahme nach § 677 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) dem Interesse des Verpflichteten entsprechen. In diesen Fällen kann er Erstattung der erforderlichen Aufwendungen vom Verpflichteten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.[1]

[1] Vgl. Horst in MDR 1998, S. 570 (572).

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