Kurzbeschreibung

Die Wohnungseigentümer möchten in der Eigentümerversammlung über den Einbau einer elektrischen Gegensprechanlage beschließen. Diese Vorlage dient als Grundlage für eine Beschlussformulierung.

Vorbemerkung

Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 handelte es sich beim Einbau einer Gegensprechanlage um eine Modernisierungsmaßnahme, die nur mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden konnte. Nach neuem Recht stellen sämtliche Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen dar, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können.

Die Kosten der baulichen Veränderungen haben diejenigen Wohnungseigentümer zu tragen, die sie beschließen. Sich enthaltende Wohnungseigentümer oder diejenigen, die mit Nein stimmen, sind zur Kostentragung nicht verpflichtet, sie dürfen allerdings auch keine Nutzungen aus der baulichen Veränderung ziehen.

Von diesem Grundsatz gibt es 2 Ausnahmen:

  1. Die Maßnahme wird mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen und ist nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).
  2. Die Kosten der Maßnahme amortisieren sich in einem angemessenen Zeitraum (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG), wobei hier ein 10-Jahreszeitraum einen wichtigen Anhaltspunkt liefert.

Wird die Gegensprechanlage der neuen Klingelanlage nicht mit der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG erforderlichen Mehrheit beschlossen, müssen die durch die Gegensprechanlage verursachten Kosten nur von denjenigen Wohnungseigentümern getragen werden, die dem Beschluss zugestimmt haben. Der Nutzungsausschluss nicht zustimmender Wohnungseigentümer ist denkbar einfach: sie erhalten schlicht kein Türtelefon für ihre Sondereigentumseinheit und entsprechend erforderliche Leitungen werden bei ihnen nicht verlegt.

Bedingte Beschlussfassung

Der Beschluss kann auch unter die Bedingung gestellt werden, dass er nur wirksam wird, wenn es nach dem Stimmverhalten zu einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer kommt. Votieren danach nicht mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme, wird der Beschluss keine Wirkung entfalten.

Einbau einer Gegensprechanlage mit Kostenbelastung aller

TOP XX Einbau einer elektrischen Gegensprechanlage

Hinsichtlich der beabsichtigten Installation einer elektrischen Gegensprechanlage hat die Verwaltung drei Angebote von Fachunternehmen eingeholt, die den Wohnungseigentümern mit dem Einberufungsschreiben übersandt worden sind. Aufgrund entsprechender Vorbesprechung mit dem Verwaltungsbeirat im Vorfeld der Versammlung, schlägt die Verwaltung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsbeirat vor, das Angebot der Firma ______ mit einem Kostenvolumen von insgesamt _____ EUR anzunehmen und diese entsprechend mit den Installationsmaßnahmen zu beauftragen.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer den Einbau einer elektrischen Gegensprechanlage zu einem Kostenaufwand in Höhe von _____ EUR. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Firma _____ mit den Einbauarbeiten zu beauftragen.

Die Finanzierung der Gesamtkosten in Höhe von ____ EUR erfolgt durch Erhebung einer Sonderumlage.

Die Wohnungseigentümer beschließen entgegen der maßgeblichen Bestimmung in der Teilungserklärung eine Kostenverteilung unter den Wohnungseigentümern nach Sondereigentumseinheiten. Demnach entfällt auf jede Sondereigentumseinheit ein Betrag in Höhe von _____ EUR. Die Beiträge der einzelnen Wohnungseigentümer zu der beschlossenen Sonderumlage sind zur Zahlung spätestens bis ______ fällig.

Müller, Wohnung Nr. 1: ____ EUR

Meier, Wohnung Nr. 2: ____ EUR

(...)

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses steht unter der Bedingung, dass es auf Grundlage des Abstimmungsverhaltens der Wohnungseigentümer zu einer Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG kommt, also mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und die Hälfte der Miteigentumsanteile für diesen Beschlussantrag votieren.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Einbau einer Gegensprechanlage mit Kostenbelastung nur der zustimmenden Wohnungseigentümer

TOP XX Einbau einer elektrischen Gegensprechanlage

Hinsichtlich der beabsichtigten Installation einer elektrischen Gegensprechanlage hat die Verwaltung drei Angebote von Fachunternehmen eingeholt, die den Wohnungseigentümern mit dem Einberufungsschreiben übersandt worden sind. Aufgrund entsprechender Vorbesprechung mit dem Verwaltungsbeirat im Vorfeld der Versammlung, schlägt die Verwaltung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsbeirat vor, das Angebot der Firma ______ mit einem Kostenvolumen von insgesamt _____ EUR anzunehmen und diese entsprechend mit den Installationsmaßnahmen zu beauftragen.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer den Einbau einer elektrischen Gegensprechanlage zu einem Kostenaufwand in Höhe von _____ EUR. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Firma _____ mit den Einbauarbeiten zu beauftragen.

Die Finan...

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