Ist die Strecke über das Nachbargrundstück festgelegt, kann der Nachbar auf seine Kosten die Verlegung des bisherigen Weges an eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn dies für ihn weniger störend ist (§ 1023 BGB). Wurde die vorherige Strecke allerdings als Inhalt der Grunddienstbarkeit festgelegt und im Grundbuch eingetragen, stellt deren Verlegung eine Änderung des dinglichen Rechts dar, für die eine Einigung der Beteiligten und die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.[1] Ist der Wegeberechtigte nicht einverstanden, muss er auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verklagt werden.

 
Hinweis

Behinderung des Wegerechts

Wird der Berechtigte in seinem Wegerecht behindert, kann er verlangen, Beeinträchtigungen zu beseitigen sowie zu erwartende Störungen zu unterlassen (§ 1004 BGB). Dasselbe Recht hat der Eigentümer, wenn der Wegeberechtigte seine Befugnisse überschreitet, zum Beispiel das Wegerecht nicht schonend ausübt.

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