Begriff

Ein Geh- und Fahrrecht, auch Wegerecht genannt, erlaubt dem Berechtigten, ein fremdes Grundstück als Geh- und Fahrweg nutzen zu dürfen. Bei einem Geh- und Fahrrecht handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), die in das Grundbuch einzutragen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 1018 ff. BGB

  • Auslegung – Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück "als Übergang zu benutzen" berechtigt auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umstände ergibt (BGH, Urteil v. 18.9.2020, V ZR 28/20).
  • Fehlende Grundbucheintragung – Ein Wegerecht entsteht mangels Eintragung in das Grundbuch nur durch Vertrag oder als gesetzliches Notwegerecht. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn (BGH, Urteil v. 24.1.2020, V ZR 155/18).

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