(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

 

1.

anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

 

2.

entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,

 

3.

notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

2Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

 

(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. 2Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 ist Teil des Haushaltsplans; der Stellenplan für die Bediensteten ist Anlage des Haushaltsplans.

 

(3)[1] 1Kann der Ausgleich des Jahresergebnisses trotz Ausnutzung von Spar- und Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden, kann im Ergebnisplan eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 2 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen veranschlagt werden (globaler Minderaufwand); anstelle oder zusätzlich kann die Ausgleichsrücklage verwendet werden. 2Soweit ein Ausgleich des Jahresergebnisses nach Satz 1 nicht erreichbar ist, kann ein verbleibender Jahresfehlbetrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung längstens in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden; § 84 ist zu beachten. 3Bei einer geplanten Verringerung der allgemeinen Rücklage ist § 75 Absatz 4 und § 76 zu beachten. 4Für die Deckung eines Jahresfehlbetrages im Jahresabschluss des Planjahres gilt § 95.

 

(4[2] [Bis 30.12.2023: 3] ) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

[1] Abs. 3 eingefügt durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[2] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Geänderte Zählung anzuwenden ab 31.12.2023.

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