Mit Schreiben vom 11.3.2021 lädt ein Verwalter zu einer Versammlung am 7.4.2021 als "Ein-Mann-Versammlung" mit dem Hinweis, mit Blick auf die COVID-19-Pandemie und die Kontaktbeschränkungen sei das Abhalten einer Versammlung unter persönlicher Teilnahme der Eigentümer zeitnah nicht zulässig und für viele Eigentümer auch nicht zumutbar. Wie im letzten Jahr solle die Versammlung daher über den Umweg einer "Ein-Mann-Versammlung" abgehalten werden. Die Eigentümer werden gebeten, den Verwalter zu bevollmächtigen. Es wird angekündigt, der Verwalter sei gezwungen, die Versammlung abzusagen, wenn sich ein Wohnungseigentümer gegen das Procedere ausspreche oder persönlich zur Versammlung erscheine. In der Versammlung wird zu TOP 7 als "Vorratsbeschluss" bestimmt, einen Gestattungsvertrag mit der X-GmbH zur Errichtung einer Lade-Infrastruktur im Keller/TG-Bereich zum Laden von Elektrofahrzeugen abzuschließen. Außerdem werden andere Beschlüsse gefasst. Diese anderen Beschlüsse erklärt das AG später wegen der Form der Ladung für nichtig.

Im Dezember 2021 beginnen die Baumaßnahmen. Am 14.12.2021 bemerkt Wohnungseigentümer A Durchbruchslöcher in den Hausflurwänden und in den Kellergängen. Die Baumaßnahmen sind mittlerweile in Bezug auf die Kabelinstallation und deren Anschluss abgeschlossen, die Leitungen müssen aber noch verkleidet werden. Wohnungseigentümer A geht jetzt gegen den Verwalter im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung vor. Er ist der Auffassung, die baulichen Maßnahmen wichen von dem ab, was nach dem Vorratsbeschluss hätte erfolgen dürfen. Die eigenmächtige Umsetzung des Beschlusses stelle einen erheblichen Eingriff dar und könne Auswirkungen auf den Brandschutz haben. Der Verwalter und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei als Handlungsstörerin der richtige Antragsgegner, da der Verwalter eigenmächtig handele. Das AG weist den Antrag zurück. A hätte sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wenden müssen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des A.

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