Das VG verneint die Frage! Nach § 9a Abs. 2 WEG übe zwar ausschließlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderten (Hinweis u. a. auf VGH Mannheim, Beschluss v. 24.2.2021, 3 S 2373/20, juris – Rn. 21 und OVG Hamburg, Urteil v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, juris – Rn. 47). Wohnungseigentümer X und Y seien auch als "Eigentümer/Beirat WEG" aufgetreten. Ein Handeln im Auftrag des Verwalters und im Namen der K werde daraus aber nicht ersichtlich. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer werde gerichtlich und außergerichtlich – von einer hier nicht einschlägigen Not-/Eilmaßnahme abgesehen – jedenfalls nur durch ihren Verwalter vertreten, nicht durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch einzelne Mitglieder des Verwaltungsbeirats.

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