1 Leitsatz
Im Verfahren zur Änderung einer Grunddienstbarkeit müssen die Wohnungseigentümer den Verwalter in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form bevollmächtigen. Der Verwalter vertritt nach § 9b Abs. 1 WEG zwar die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümer selbst. Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist daher die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.
2 Normenkette
§§ 9a Abs. 2, 9b Abs. 1 Satz 1 WEG; § 29 GBO
3 Das Problem
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beantragt eine Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit (Abwasserleitungsrecht). Das Grundbuchamt meint, nur die betroffenen Wohnungseigentümer seien antragsberechtigt. Zum Vollzug des Antrags bedürfe es daher noch der Bewilligung der Änderung der Grunddienstbarkeit durch alle Wohnungs- und Teileigentümer in der Form des § 29 GBO (Unterschriftsbeglaubigung). Eine Bewilligung der Änderung durch den Verwalter sei nicht möglich.
4 Die Entscheidung
So sieht es auch das OLG! Zwar liege eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Verwalters vor. Diese Vollmacht sei jedoch nicht von allen Wohnungseigentümern erteilt worden. Überdies fehle es an der nach § 29 GBO erforderlichen Form.
Im Übrigen werde wegen des nur gegenüber dem Grundbuchamt gestellten, in der Beschwerde aber nicht weiterverfolgten Antrags angemerkt, dass nach § 9b Abs. 1 WEG der Verwalter zwar die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümer selbst vertrete. Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit sei daher die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es der Sache nach vor allem um die Frage, ob die Belastung des gemeinschaftlichen Eigentums § 9a Abs. 2 WEG unterfällt. Wäre die Frage zu bejahen, könnte der Verwalter beispielsweise die Eintragung einer Dienstbarkeit namens der Wohnungseigentümer nach § 19 GBO bewilligen.
Umfang des § 9a Abs. 2 WEG
Das OLG entscheidet sich wie zuvor bereits das OLG München (Beschluss v. 5.8.2022, 34 Wx 301/22) dafür, dass eine sachenrechtliche Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum nicht § 9a Abs. 2 WEG unterfällt. Dem ist auch zuzustimmen. Diese Sichtweise entspricht außerdem der ganz h. M.
6 Entscheidung
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