In der Wohnungseigentumsanlage gibt es 42 Wohnungseigentumsrechte und 1 Teileigentum. Zum Teileigentum gehören als Sondereigentum eine Tiefgarage, eine Einkaufspassage im Erdgeschoss und weitere Räume. Die Tiefgarage muss repariert werden. Fraglich ist, wer die Kosten zu tragen hat. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer ist der Ansicht, die Kosten seien von allen Miteigentümern zu tragen und beschließen entsprechend. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG weist die Klage ab. Aus der Gemeinschaftsordnung gehe nicht deutlich genug hervor, dass die Kosten für die Reparatur der Stützen, Decken und Böden in der Tiefgarage allein vom Teileigentümer zu tragen seien. Die Reparatur umfasse tragende und gestaltende Elemente, die gemeinschaftliches Eigentum seien.

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