Alexander C. Blankenstein
Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 können die Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG durch Beschluss die Möglichkeit und Modalitäten einer Teilnahme von Wohnungseigentümern an Eigentümerversammlungen auch in elektronischer Form regeln. Entsprechende Regelungen können auch bereits in der Gemeinschaftsordnung getroffen werden.
Die elektronische Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung muss berücksichtigen, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können. Die typischen und unentziehbaren Rechte der Wohnungseigentümer neben dem Teilnahmerecht, stellen
- das Rederecht,
- das Fragerecht und
- – bis auf die eng umgrenzten Fälle des § 25 Abs. 4 WEG – das Stimmrecht dar.
Allerdings sieht bereits das Gesetz vor, dass den im Wege der elektronischen Form teilnehmenden Wohnungseigentümern nicht sämtliche Rechte einzuräumen sind. Es können ihnen auch lediglich einzelne Rechte eingeräumt werden. Hier wird man den Wohnungseigentümern eine weite "Satzungsautonomie" zusprechen müssen, denn das Gesetz statuiert kein Recht zur Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen in elektronischer Form. Es ermächtigt lediglich die Wohnungseigentümer, Entsprechendes durch Beschluss zu ermöglichen.
Die Ausgestaltung der einzelnen Rechte der auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer dürfte daher auch unter Einschränkung bestimmter Rechte, wie etwa des Fragerechts, durchaus zulässig sein. Die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer sollten aber die Möglichkeit einer Interaktion zwischen persönlich anwesenden Wohnungseigentümern und Versammlungsleiter haben und es sollte in technischer Hinsicht die Möglichkeit gegeben werden, sich durch eigene Wortbeiträge an der Versammlung beteiligen zu können.
Da auf Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG auch lediglich die Ausübung "einzelner" Rechte eingeräumt werden kann, können dem auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer zwar nicht alle Rechte genommen werden. Allerdings kann er auf die Möglichkeit beschränkt werden, die Versammlung nur mitverfolgen, nicht aber sein Stimmrecht ausüben zu können. Dem Wohnungseigentümer bleibt es in derartigen Fällen unbenommen, einem physisch teilnehmenden Wohnungseigentümer eine Stimmrechtsvollmacht und im Wege der Fernkommunikation Weisungen bezüglich der Stimmabgabe zu erteilen.