Seit Inkrafttreten des WEMoG schreibt das WEG keine konkrete Anzahl von Beiratsmitgliedern mehr vor. Abhängig von den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft kann die Mitgliederzahl flexibel festgelegt werden. Nach alter Rechtslage musste der Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. aus 3 Wohnungseigentümern bestehen. Gerade in kleineren Gemeinschaften fanden und finden sich nicht immer 3 Freiwillige aus dem Kreis der Wohnungseigentümer, obwohl durchaus Bedarf an der Wahl eines Verwaltungsbeirats besteht. Bereits in der Vorfassung dieses Beitrags wurde empfohlen, dass die Gemeinschaftsordnung eine flexible Anzahl von Beiratsmitgliedern regeln sollte. Entsprechendes ist nunmehr obsolet.

 
  "Die Wohnungseigentümer können die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss festlegen."

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