Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
2. |
in Betrieb nehmen: die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft; |
3. |
zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen: Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/14/EG; |
4. |
CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2000/14/EG; |
5. |
Konformitätsbewertungsverfahren: Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/14/EG; |
6. |
garantierter Schallleistungspegel: Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/14/EG; |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen