Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

 

1.

vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,

 

2.

ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

 

3.

eine Anmeldung zu einem Register und

 

4.

eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

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