Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle A |
Vorbemerkung 1: (1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6. (2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2. (3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. |
Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen |
Vorbemerkung 1.1: (1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt [Bis 31.12.2020: Abschnitt] nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben. |
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht |
Vorbemerkung 1.1.1: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist. |
11100 |
Verfahren im Allgemeinen |
0,5 |
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Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, |
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1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, |
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2. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder |
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3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden. |
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11101 |
Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist |
11,50 € [Bis 31.12.2023: 10,00 €] je angefangene 5 000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens – mindestens 230,00 € [Bis 31.12.2023: mindestens 200,00 €] |
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(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. (3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. |
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11102 |
Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat |
300,00 € – höchstens eine Gebühr 11101 |
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(1) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. (2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. |
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11103 |
Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen |
0,5 – höchstens eine Gebühr 11101 |
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(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben. (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden. |
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11104 |
Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft |
11,50 € [Bis 31.12.2023: 10,00 €] je angefangene 5 000,00 € des reinen Vermögens – mindestens 230,00 € [Bis 31.12.2023: mindestens 200,00 €] |
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(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben. (4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. |
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11105 |
Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen |
0,5 – höchstens eine Gebühr 11104 |
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(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben. (2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104. (3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden. |
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Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgege... |