• § 43 WEG regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren.
  • § 44 WEG regelt die Beschlussklagen, nämlich die Anfechtungsklage, die Nichtigkeitsklage und die Beschlussersetzungsklage.
  • § 45 WEG regelt die Fristen der Anfechtungsklage.

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