Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden; d.h. der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Befreiungsantrag gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt seiner Abgabe bestehenden und – i.S.v. § 6 Abs. 1b SGB VI – auch danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Er verliert seine Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird. Die Minijob-Zentrale (vgl. E) informiert nach § 6 Abs. 4 Satz 4 SGB VI alle weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung, unabhängig davon, ob die Befreiung in der ersten oder weiteren Beschäftigung beantragt wurde (vgl. Beispiel 15b).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge