4.1 Einheitliche Pauschsteuer

[1] Für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts ist stets die Minijob-Zentrale zuständig. Das gilt sowohl für Beschäftigte im Privathaushalt als auch für Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten – ausgenommen davon sind Beschäftigungen, die wegen Bestandsschutzes Versicherungspflicht begründen (vgl. B.7) – ist ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. In diesem Haushaltsscheck gibt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an und teilt darüber hinaus mit, ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Minijob-Zentrale berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den übrigen Abgaben jeweils im Juli (für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.6.) und im Januar (für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.) vom Arbeitgeber ein.

[2] Andere Arbeitgeber (außerhalb des Haushaltsscheckverfahrens) berechnen die einheitliche Pauschsteuer selbst und teilen der Minijob-Zentrale den Betrag im Beitragsnachweis-Verfahren mit.

4.2 Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % und Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

[1] Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets das sog. Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt und für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet.

[2] Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen; ggf. ist eine sog. Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist (zur Lohnsteuer-Anmeldung wird auf § 41a EStG bzw. 41a.1 LStR verwiesen).

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