[1] Die Minijob-Zentrale ist für die Entgegennahme der Datenmeldungen für geringfügige Beschäftigungen zuständig (vgl. E).

[2] Soweit in Übergangsfällen (vgl. B.7), infolge der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen (vgl. B.2.2.2.1) oder infolge der Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. B.2.2.2.2) individuelle Beiträge (nach den allgemeinen für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen und diese an die zuständige Krankenkasse abzuführen sind (vgl. E), müssen gegenüber dieser Krankenkasse auch die entsprechenden Meldungen abgegeben werden (vgl. Beispiel 25).

[3] In den vorgenannten Fällen hat der Arbeitgeber für ein und dieselbe Beschäftigung Meldungen mit unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüsseln an die Minijob-Zentrale einerseits und an die zuständige Krankenkasse andererseits zu erstatten. In beiden Meldungen ist der gleiche Personengruppenschlüssel zu verwenden, wobei sich die Verschlüsselung am Recht der Rentenversicherung orientiert.

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