§ 906 BGB betrifft Einwirkungen aus der Nachbarschaft durch von außen kommende aktive Einflüsse, sog. Imponderabilien. Die Einwirkungen aus der Nachbarschaft müssen dabei von einem anderen Grundstück kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einwirkungen von einer Mietwohnung in eine andere oder im Fall von Wohnungseigentum vom Gemeinschaftseigentum auf ein Sondereigentum "zugeführt" werden.[1]

 
Hinweis

Einwirkungen aus der Nachbarschaft

Im Gesetz sind Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche und Erschütterungen aufgeführt. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend zu verstehen, weil § 906 BGB auch "ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen" nennt. Diese sind mit den ausdrücklich genannten Beispielen dann vergleichbar, wenn sie "unwägbar" sowie "sinnlich wahrnehmbar" sind und auf natürlichem Weg etwa über die Luft (Geräusche, Gerüche) oder den Boden (Erschütterungen) zugeleitet werden.

Wegen dieser vom Gesetz verlangten Eigenschaften fallen nicht unter die Einwirkungen im Sinn von § 906 BGB die sog. "Grobimmissionen" wie Steinbrocken, die von einer Sprengung herrühren, oder Fußbälle, die von einem angrenzenden Spielfeld auf ein Nachbargrundstück geschlagen werden. Derartige Grobimmissionen müssen nicht geduldet werden.

Nur positive, keine negativen Einwirkungen

Weil das Gesetz verlangt, dass die Einwirkungen aus der Nachbarschaft "zugeführt" werden müssen, ist § 906 BGB nur auf positive, nicht dagegen auf sog. negative Einwirkungen anwendbar, wie z. B. den Entzug von Licht oder das Verbauen der Aussicht. Derartige negative Einwirkungen können daher nicht abgewehrt werden.

[1] Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 906 Rn. 4.

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