Überblick

Jeder Nachbar ist aufgrund des Nachbarschaftsverhältnisses verpflichtet, Einwirkungen in gewissem Umfang hinzunehmen. Die Grenze zwischen noch hinzunehmenden und nicht mehr zu tolerierenden Einwirkungen ist im privaten Nachbarrecht § 906 BGB zu entnehmen. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber u.a. die Gerüche als Einwirkungen aufgezählt.

Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die sog. zwischenmenschlichen Störfaktoren, die ihre Ursache nicht in industriell-gewerblichen oder vergleichbaren Anlagen haben, sondern die durch menschliche Verhaltensweise bedingt sind.

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