Bei Vermietung von Geschäftsräumen hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Fernhaltung jeglicher Wettbewerber. Ist der Gebrauchszweck im Mietvertrag hervorgehoben, ist der Vermieter allerdings verpflichtet, die Vermietung anderer Räume in demselben Gebäude an Wettbewerbsunternehmen zu unterlassen.

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