Mieter von Geschäftsräumen können nicht nur zur Zahlung der Betriebskosten gemäß dem Katalog der Betriebskostenverordnung, sondern darüber hinaus auch zur Zahlung der Kosten der Verwaltung und Betreuung des Objekts verpflichtet werden; allerdings muss der Kostengegenstand genau bezeichnet werden.

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