Der Vermieter von Geschäftsraum hat im Unterschied zum Wohnraumvermieter allerdings auch keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Vermieter eine Mieterhöhung lediglich im Wege der sog. Änderungskündigung durchsetzen (Kündigung verbunden mit dem Angebot zur Vertragsfortsetzung gegen eine höhere Miete). Bei einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit ist die Mieterhöhung nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist.[1]

Diese Grundsätze gelten bei der Erhöhung von Betriebskosten entsprechend.[2]

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