§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
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die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Einrichtungen und Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 6 bis 8 [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 4 und 5] [Bis 31.12.2019: Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7] vor Beeinträchtigungen zu schützen, im Rahmen des Möglichen die Aspekte der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft zu berücksichtigen und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen, |
2. |
die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Mitwirkung der Bewohnerschaft zu wahren und zu fördern, |
3. |
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, |
4. |
die Beratung und Information über Angebote des Wohnens und der Betreuung für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu fördern, |
5. |
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägem und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, den Eingliederungshilfeträgem sowie den Sozialhilfeträgern [Bis 31.12.2019: sowie den Trägem der Sozialhilfe] zu fördern, |
6. |
die Einhaltung der dem Träger gegenüber der Bewohnerschaft obliegenden Pflichten zu sichern und |
7. |
selbstbestimmte Wohn- und Betreuungsformen für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu ermöglichen. |
(2) Die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger der Einrichtungen und Räumlichkeiten in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die
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dem Zweck dienen, ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, [Bis 31.12.2019: dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige oder psychisch kranke einschließlich suchtkranke Volljährige oder volljährige behinderte Menschen aufzunehmen, ] ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, |
2. |
in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind sowie |
3. |
entgeltlich betrieben werden. |
(2) 1Auf Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), sowie auf stationäre Hospize findet § 7 keine Anwendung. 2Als vorübergehend nach diesem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(4 [Bis 31.12.2019: 3] ) 1Dieses Gesetz ist nicht auf betreutes Wohnen anzuwenden. 2Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Mieter oder Käufer von Wohnungen vertraglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufanlagen, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen, und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.
(5 [Bis 31.12.2019: 4] ) Auf Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gemäß § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) finden nur §§ 4, 13 Absatz 2 und § 16 entsprechende Anwendung.
(6 [Bis 31.12.2019: 5] ) 1Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen finden nur § 13 Absatz 2 und § 16 Anwendung. 2Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, die dem Zweck dient, dass pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt selbst organisieren und externe Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt in Anspruch nehmen. 3Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ...