§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
(1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsstellen und anerkannten Gütestellen und für Schlichtungsverfahren in Strafsachen vor Schiedsstellen.
(2) Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz umfassen Streitigkeiten der obligatorischen und der freiwilligen Streitbeilegung.
(3) Schlichtungsverfahren in Strafsachen nach diesem Gesetz sind das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage und der Täter-Opfer-Ausgleich.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Schiedsstellen sind von den Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämtern nach diesem Gesetz eingerichtete Stellen zur Durchführung von Schlichtungsverfahren. 2Sie gelten als Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
(2) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
(3) Anerkannte Gütestellen sind Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen, die durch die Landesjustizverwaltung nach diesem Gesetz als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt worden sind.
(4) Eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Erhebung einer Klage vor einem Gericht zunächst ein erfolgloser Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Stelle vorauszugehen hat.
(5) 1Eine Streitigkeit der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Klageweg zu den Gerichten ohne vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens eröffnet ist. 2Vor Erhebung der Klage kann ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden.
(6) Das Sühneverfahren ist ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung, das vor Erhebung der Privatklage wegen folgender Straftaten durchzuführen ist:
(7) Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbewältigung zwischen dem Opfer einer Straftat und der beschuldigten Person mit dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den Beteiligten zu erreichen (§ 46a Nummer 1 des Strafgesetzbuchs).
§ 3 Vollstreckungstitel
Ein vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
§§ 4 - 29 Abschnitt 2 Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§§ 4 - 6 Unterabschnitt 1 Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung
§ 4 Anwendungsbereich
Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten wegen eines Anspruchs, der nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist erst zulässig, nachdem vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
1. |
in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen |
2. |
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. |
§ 5 Ausnahmen
1Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle nach § 4 entfällt:
1. |
wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht in demselben Landgerichtsbezirk haben, |
3. |
in Wiederaufnahmeverfahren, |
4. |
bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, |
5. |
bei Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung |
7. |
wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. 2Das Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. 3Das Sch... |