§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsstellen und anerkannten Gütestellen und für Schlichtungsverfahren in Strafsachen vor Schiedsstellen.

 

(2) Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz umfassen Streitigkeiten der obligatorischen und der freiwilligen Streitbeilegung.

 

(3) Schlichtungsverfahren in Strafsachen nach diesem Gesetz sind das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage und der Täter-Opfer-Ausgleich.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Schiedsstellen sind von den Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämtern nach diesem Gesetz eingerichtete Stellen zur Durchführung von Schlichtungsverfahren. 2Sie gelten als Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.

 

(2) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

 

(3) Anerkannte Gütestellen sind Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen, die durch die Landesjustizverwaltung nach diesem Gesetz als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt worden sind.

 

(4) Eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Erhebung einer Klage vor einem Gericht zunächst ein erfolgloser Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Stelle vorauszugehen hat.

 

(5) 1Eine Streitigkeit der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine Streitigkeit, in der der Klageweg zu den Gerichten ohne vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens eröffnet ist. 2Vor Erhebung der Klage kann ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden.

 

(6) Das Sühneverfahren ist ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung, das vor Erhebung der Privatklage wegen folgender Straftaten durchzuführen ist:

 

1.

Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuchs),

 

2.

Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuchs),

 

3.

Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuchs),

 

4.

Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs),

 

5.

Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs),

 

6.

Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuchs),

 

7.

Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuchs), wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntem Vergehen ist.

 

(7) Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbewältigung zwischen dem Opfer einer Straftat und der beschuldigten Person mit dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den Beteiligten zu erreichen (§ 46a Nummer 1 des Strafgesetzbuchs).

§ 3 Vollstreckungstitel

Ein vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.

§§ 4 - 29 Abschnitt 2 Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§§ 4 - 6 Unterabschnitt 1 Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung

§ 4 Anwendungsbereich

Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten wegen eines Anspruchs, der nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist erst zulässig, nachdem vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen

 

1.

in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen

 

a)

Zuführung unwägbarer Stoffe nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt

 

b)

Überhangs nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

 

c)

Überfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

 

d)

eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie

 

e)

der im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

 

2.

in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

§ 5 Ausnahmen

1Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle nach § 4 entfällt:

 

1.

wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht in demselben Landgerichtsbezirk haben,

 

2.

bei Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

 

3.

in Wiederaufnahmeverfahren,

 

4.

bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,

 

5.

bei Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung

 

6.

bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, die im Strafverfahren gemäß den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung geltend gemacht werden oder geltend gemacht worden sind,

 

7.

wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. 2Das Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. 3Das Sch...

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