(1) Die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1. |
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
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2. |
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. |
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf
1. |
Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, |
2. |
Streitigkeiten in Familiensachen, |
3. |
Wiederaufnahmeverfahren, |
4. |
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, |
5. |
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, |
6. |
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, |
7. |
Klagen, die auf Duldung gerichtet und im Gewerbebetrieb der klagenden Partei begründet sind, |
8. |
Anträge, die im Adhäsionsverfahren (§ 403 der Strafprozessordnung) gestellt werden, |
9. |
Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist. |
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