(1) 1Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
(2) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
1. |
Name, |
2. |
Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, |
3. |
Vorname, |
4. |
Geburtstag, |
5. |
Geburtsort, |
6. |
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, |
7. |
Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat. |
2Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.
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