Egal, ob ein erlaubnisfreies oder erlaubnispflichtiges Gewerbe betrieben wird, alle Gewerbetreibende trifft die Anzeigepflicht nach § 14 GewO. Die Gewerbeanzeige (auch "Gewerbeanmeldung" genannt) ist bei Aufnahme der Tätigkeit als Verwalter neben der erforderlichen Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO (siehe nachfolgendes Kap. 1.2) vorzunehmen. Sie hat auf einem amtlichen Formblatt zu erfolgen.

Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit

Die Pflicht trifft den gewerbsmäßigen Verwalter bereits mit Anmietung eines Büros, bei Einstellung von Mitarbeitern und bei Schaltung von Zeitungsinseraten oder Veröffentlichungen im Internet. Ausschlaggebend ist also jede nach außen gerichtete Tätigkeit, die noch nicht zwangsläufig etwas mit einem konkreten Bestellungsverhältnis zu tun haben muss, weshalb die Gewerbeanzeige im Einzelfall auch vor Erteilung der Gewerbeerlaubnis zu erstatten ist. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf die Einrichtung einer Zweigstelle, Betriebsverlegung, den Wechsel oder die Ausdehnung des Geschäftsgegenstands oder den Wechsel des Geschäftsführers. Auch die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit ist anzeigepflichtig.

 

Archivierung der Bescheinigung

Nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die zuständige Behörde den Empfang der Anzeige innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt. Die Bescheinigung sollte sicher verwahrt werden, da ihr Beweisfunktion zukommt.

Ordnungswidrigkeit

Die Verletzung der Anzeigepflicht kann gemäß § 146 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 1.000 EUR geahndet werden. Zusätzlich zur Anzeigepflicht des § 14 GewO ist im laufenden Geschäftsbetrieb die Anzeigepflicht des § 9 MaBV zu beachten (siehe hierzu Makler- und Bauträgerverordnung (ZertVerwV), Kap. 2).

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