Kennzeichnend für eine Gewerberaumvermietung ist, dass die Räume zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken vermietet werden, d. h. nach der zwischen den Parteien getroffenen Zweckbestimmung geschäftlichen bzw. gewerblichen Zwecken dienen sollen.[1] Dazu gehören z. B.[2]

  • Ladenräume,
  • Büroräume,
  • Praxis-, Kanzlei- und Büroräume für Freiberufler (insbesondere für Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Architekten und Ingenieure)[3]
  • Lagerräume.
[1] Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Makowski, Gewerberaummiete, Vor § 535 BGB Rn. 61; Palandt/Weidenkaff, BGB, Einf. v § 535 BGB Rn. 92.
[2] S. dazu u. a. Palandt/Weidenkaff, BGB, Einf. v. § 535 BGB Rn. 92.
[3] Freiberufler üben keine gewerbliche Tätigkeit aus. Anstatt des in der Praxis auch verwendeten, umfassenderen und genaueren Begriffs der "Geschäftsraummiete" für Gewerbetreibende und Freiberufler, wird aufgrund der weitverbreiteten Verwendung nachfolgend einheitlich nur die Bezeichnung "Gewerberaummiete" verwendet; s. dazu auch Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Makowski, Gewerberaummiete, Vor § 535 BGB Rn. 61, wonach die Begriffe der Gewerbe- und der Geschäftsraummiete auch synonym verwendet werden können, da sich die Zuordnung der Erwerbszwecke (insbesondere gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit) im Mietrecht nicht auswirkt.

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