Die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.[1] Daraus folgt, dass zunächst kein sog. Vorsteuerabzug z. B. bei Rechnungen von Handwerkern für Dienstleistungen an vermieteten Gewerberaumobjekten möglich ist.

Aber: Das Umsatzsteuergesetz sieht – im Gegensatz zum Fall der Vermietung von Wohnraum – im Gewerberaummietrecht unter eingeschränkten Voraussetzungen[2] die Möglichkeit vor, zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs für eigene Ausgaben auf die Befreiung von der Umsatzsteuer zu verzichten (Option zur Umsatzsteuer für eigene Umsätze).

 

Empfehlung

Im Gewerberaummietvertrag sollte eine Regelung oder ein Vorbehalt der Möglichkeit aufgenommen werden, dem Gewerberaummieter die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.[3]

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