Für die Feststellung, welches Gericht in Angelegenheiten des Gewerberaummietrechts sachlich zuständig ist, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen. Das bedeutet, dass die Höhe des Streitwerts ausschlaggebend ist. Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Bei einem Streitwert in Höhe von bis zu 5.000 EUR ist das Amtsgericht zuständig.[1] Liegt der Streitwert über 5.000 EUR, ist das Landgericht sachlich zuständig.[2]

Die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach §§ 3 ff. ZPO und ggf. einschlägigen Spezialregelungen (z. B. § 41 GKG).

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