Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob sich ein Teileigentümer bei der Errechnung seines Gewinns auf ein "Kürzungsrecht" berufen kann. Hintergrund ist § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird danach derzeit um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Anstelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG tritt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Hier ist jetzt zu fragen, ob ein wesentlicher Gebäudebestandteil, an dem ein Sondernutzungsrecht besteht, zum "Grundbesitz" gehört. Der BFH arbeitet hier die sachenrechtliche Lösung heraus. Diese lautet "Nein". Und er arbeitet eine wirtschaftliche Sichtweise heraus. Diese lautet demgegenüber "Ja" und bestimmt, was für das GewStG gilt.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung muss nur die sachenrechtliche Lösung kennen. Diese stimmt mit dem BGH überein. Ein wesentlicher Gebäudebestandteil, an dem ein Sondernutzungsrecht besteht, gehört danach also sämtlichen Wohnungseigentümern.

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