2.1 Liegenschaftskataster
Bei der Ermittlung und Feststellung (d. h. der amtlichen Bestätigung) von Grundstücksgrenzen sowie ihre Abmarkung durch örtlich erkennbare Grenzmarken oder Grenzzeichen kommt dem Liegenschaftskataster eine zentrale Bedeutung zu.
Das Liegenschaftskataster ist keine bundesweite katastermäßige Erfassung der Liegenschaften, sondern es handelt sich entgegen dem Sprachgebrauch um 16 Kataster, die von den Bundesländern geführt werden. Je Bundesland wird also ein Liegenschaftskataster geführt, in dem alle Liegenschaften des Landesgebiets erfasst sind. Heute gibt es keine Bodenfläche des Hoheitsgebiets eines Bundeslands, die nicht vermessen und katastermäßig erfasst wäre.
Zuständig für die Führung des Liegenschaftskatasters sind die Kataster- und Vermessungsbehörden der Bundesländer.
Das Liegenschaftskataster lässt sich zurückführen auf Liegenschaftsverzeichnisse, die gegen Anfang und Mitte des 19. Jahrhunderts in den deutschen Ländern eingeführt wurden und die zunächst nur für Zwecke der Besteuerung von Grund und Boden gedacht waren. Bei der Einführung des Grundbuchs gegen Ende des 19. Jahrhunderts als amtlicher Nachweis des Grundeigentums wurden die katastermäßigen Aufzeichnungen dieser Liegenschaftsverzeichnisse genutzt. Seit dieser Zeit wird darauf geachtet, dass die Katasterunterlagen in den Katasterbüchern und -karten des Liegenschaftskatasters mit den Eintragungen im Grundbuch deckungsgleich sind.
Dieser historischen Entwicklung tragen die Kataster- und Vermessungsgesetze der Bundesländer dadurch Rechnung, dass sie ihre Liegenschaftskataster als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO) bestimmt haben.
Kataster- und Vermessungsgesetze der Bundesländer
Baden-Württemberg |
Vermessungsgesetz (VermG BW) vom 1.7.2004, GBl. 2004, 469, 509 mit späteren Änderungen |
Bayern |
- Abmarkungsgesetz (AbmG) vom 6.8.1981, BayRS III S. 690 mit späteren Änderungen
- Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) vom 31.7.1970, BayRS III S. 687 mit späteren Änderungen
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Berlin |
Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) vom 9.1.1996 (GVBl. S. 56) mit späteren Änderungen |
Brandenburg |
Vermessungsgesetz (BbgVermG) vom 27.5.2009, GBl 2009, 166 mit späteren Änderungen |
Bremen |
Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) vom 16.10.1990, Brem.GBl. 1990, S. 313 mit späteren Änderungen |
Hamburg |
Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (HmbVermG) vom 20.04.2005, HmbGVBl. 2005, 135 mit späteren Änderungen |
Hessen |
Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) vom 6.9.2007, GVBl. I S. 548 mit späteren Änderungen |
Mecklenburg-Vorpommern |
Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) vom 22.7.2002, GVBl Nr. 15 S. 524 mit späteren Änderungen |
Niedersachsen |
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) v. 12.12.2002, GVBl 2003 S. 5 mit späteren Änderungen |
Nordrhein-Westfalen |
Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) vom 1.3.2005, GV. NRW. S. 174 mit späteren Änderungen |
Rheinland-Pfalz |
Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVermG) vom 20.12.2000, GVBl S. 572 mit späteren Änderungen |
Saarland |
Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG) vom 16.10.1997, ABl S. 1130 mit späteren Änderungen |
Sachsen |
Sächsisches Vermessungsgesetz (SächsVermG) vom 12.5.2003, SächsGVBl. S. 121 mit späteren Änderungen |
Sachsen-Anhalt |
Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) vom 15.9.2004, GVBl. LSA 2004, 716 |
Schleswig-Holstein |
Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) vom 12.5.2004, GVOBl. 2004, 128 |
Thüringen |
- Thüringer Katastergesetz (ThürKatG) vom 7.8.1991, GVBl S. 285
- Thüringer Abmarkungsgesetz (ThürAbmG) vom 7.8.1991, GVBl S. 285
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Obwohl heutzutage mit Ausnahme von wenig buchungsfreien Grundstücken (etwa Grundstücke von Bund, Ländern und Gemeinden, öffentliche Wege oder Wasserläufe) alle Liegenschaften im Grundbuch verzeichnet sind, ist das Liegenschaftskataster bei Grenzstreitigkeiten immer noch von entscheidender Bedeutung. Denn mit der Flurkarte steht ein Kartenwerk zur Verfügung, in dem die Grenzen der Flurstücke örtlich nachvollziehbar verzeichnet sind und zum anderen stützen sich die vermessungstechnischen Aufzeichnungen auf weit zurückliegende Angaben noch vor Einrichtung des Grundbuchs, aus denen sich die individuelle Geschichte eines Flurstücks entnehmen lässt.
Nur tatsächliche Daten
Wird bei einem Vermessungs- und Katasteramt eine Grenzfeststellung beantragt, trifft diese Behörde nur eine Aussage darüber, dass sich die aus dem amtlichen Liegenschaftskataster ergebende Soll-Lage eines Flurstücks mit dem Ist-Zustand in der Örtlichkeit, wie er sich etwa aus vorgefundenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen ergebe, übereinstimme. Können keine übereinstimmenden Punkte festgestellt werden, ist die Behörde nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen – es besteht kein Ermessen bei der Grenzfeststellung. Eine hoheitliche Grenzbestimmung bei unklaren Grenzen ist allein den Zivilgerichten vorbehalten. K...