Die Kosten der Abmarkung treffen nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und den Kostenregelungen der Kataster- und Vermessungsgesetze bzw. Abmarkungsgesetze der Bundesländer in erster Linie den Antragsteller. Wird eine gemeinschaftliche Grundstücksgrenze abgemarkt, ist Kostenschuldner im Allgemeinen auch der beteiligte Grundstücksnachbar. In so einem Fall hat der primär als Kostenschuldner in Anspruch genommene Antragsteller einen Anspruch gegen seinen Grundstücksnachbarn auf hälftige Kostenerstattung nach § 426 BGB.

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