2.1 Gehölze
Die Grenzabstände der Nachbarrechtsgesetze sind nur für Gehölze (Bäume, Sträucher und Hecken), nicht dagegen für andere Pflanzen (Stauden) zu beachten. Bei den Gehölzen ist eine eindeutige Zuordnung wichtig, weil jeweils unterschiedliche Grenzabstände gelten.
2.2 Bäume
Einen Baum wird jedermann erkennen können. Wesentliches Definitionsmerkmal ist, dass er einen oder mehrere Stämme besitzt, die eine Krone aufweisen.
2.3 Sträucher
Die Unterscheidung zwischen Bäumen und Sträuchern ist wichtig, weil für Bäume im Allgemeinen größere Grenzabstände gelten als für Sträucher. Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist immer das Verzweigungssystem. Während der Baum einen oder mehrere Stämme mit Krone bildet, verzweigt sich der Strauch mehr oder weniger gleichmäßig vom Boden aus.
2.4 Hecken
Die meisten Nachbarrechtsgesetze sehen für Hecken andere Grenzabstände als für Bäume und Sträucher vor. Deshalb ist die Unterscheidung wichtig, ob es sich im konkreten Fall um eine allgemeine Anpflanzung aus Bäumen bzw. Sträuchern handelt oder aber um eine Hecke. Für eine Hecke können nach der Rechtsprechung die verschiedensten Baum- und Straucharten verwendet werden, sofern sie so gepflanzt sind, dass die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich und ihr Verbund eine wandartige Formation ergeben. Weiteres Kriterium ist, dass die Hecke durch Pflege und Rückschnitt in einer bestimmten Form und Höhe gehalten wird.
Deshalb kann auch eine Fichtenreihe als Hecke gelten, wenn sie diesen Anforderungen entspricht. Hat aber eine Fichtenreihe, die zunächst als Hecke gepflanzt und gepflegt wurde, eine Höhe von 3 m überschritten, dann verliert sie damit ihren Heckencharakter und ist als Baumreihe anzusehen, sodass dann die Abstandsregelungen für Bäume gelten.
2.5 Bambus
Bambuspflanzen werden immer häufiger zur Gartengestaltung gepflanzt. Sie sind winterhart, bilden einen dekorativen Sichtschutz und können durch Schneiden in Form gehalten werden. Zum Teil geschieht ihre Verwendung auch in der Absicht, die Abstandsvorschriften zu unterlaufen, weil sie botanisch nicht zu den Gehölzen zählen, sondern den Gräsern zuzuordnen sind.
Dem hat das Amtsgericht Stuttgart einen Riegel vorgeschoben. Nach dessen Meinung ist Bambus durchaus mit dem Gehölz i. S. des Nachbarrechts vergleichbar, weil es baum- oder strauchartig beastet ist und "verholzte" Halme bzw. Stämme hat. Außerdem handelt es sich beim Gartenbambus um eine immergrüne Pflanze, die frosthart ist und den Winter übersteht. Dadurch unterscheidet sie sich ganz entscheidend von den Stauden, für die als Einjahrespflanzen nicht die Vorschriften des Nachbarrechts gelten. Insgesamt seien deshalb für Bambuspflanzen die nachbarrechtlichen Grenzabstände zu beachten, je nachdem, ob sie als Hecke, als Einzelpflanze oder in Gruppen gepflanzt sind.
2.6 Stauden
Stauden und Einjahresblumen, wie etwa Malven oder Sonnenblumen, die im Sommer durchaus beachtliche Höhen erreichen können, unterscheiden sich von den Gehölzen insbesondere dadurch, dass sie im Winter absterben und deshalb nur im Sommer von der Höhe her beeinträchtigende Wirkung haben. Für Stauden gelten die Grenzabstände der Nachbarrechtsgesetze nicht, sodass sie unmittelbar bis dicht an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden können. Werden Einjahrespflanzen allerdings an einer Spaliervorrichtung hochgezogen, muss mit der Spaliervorrichtung selbst ein Grenzabstand eingehalten werden, soweit sich hierzu im konkreten Einzelfall eine Regelung im Nachbarrechtsgesetz findet.