Stauden und Einjahresblumen, wie etwa Malven oder Sonnenblumen, die im Sommer durchaus beachtliche Höhen erreichen können, unterscheiden sich von den Gehölzen insbesondere dadurch, dass sie im Winter absterben und deshalb nur im Sommer von der Höhe her beeinträchtigende Wirkung haben. Für Stauden gelten die Grenzabstände der Nachbarrechtsgesetze nicht, sodass sie unmittelbar bis dicht an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden können. Werden Einjahrespflanzen allerdings an einer Spaliervorrichtung hochgezogen, muss mit der Spaliervorrichtung selbst ein Grenzabstand eingehalten werden, soweit sich hierzu im konkreten Einzelfall eine Regelung im Nachbarrechtsgesetz findet.

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