Art. 47 AGBGB Bayern[1]

Bayern ist eines der Bundesländer mit einfacher Regelung. Mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken

  • bis 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 0,5 m und
  • mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken über 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten.
[1] Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bayern (AGBGB BY) v. 20.9.1982, BayRS IV 1982, S. 571.

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