Art. 47 AGBGB Bayern[1]
Bayern ist eines der Bundesländer mit einfacher Regelung. Mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken
- bis 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 0,5 m und
- mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken über 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten.
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