§ 38 Nachbarrechtsgesetz Hessen[1]

 
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m
Übrige Ziersträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,2 m Höhe 0,25 m
[1] Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG, HE) v. 24.9.1962.

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