Jeder der Grundstückseigentümer kann die Zustimmung des Nachbarn zur Beseitigung eines Grenzbaums bzw. -strauchs verlangen.[1] Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn der Grenzbaum bzw. -strauch nach § 923 Abs. 2 Satz 4 BGB als Grenzzeichen dient und nicht durch ein anderes Zeichen ersetzt werden kann. Einen anderen Grund, die Zustimmung zu verweigern, kennt das Gesetz nicht.

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