Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die Zulässigkeit des Überbaus und seine Rechtsfolgen vertraglich zu vereinbaren. In diesem Fall richten sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nach dem Inhalt der Vereinbarung und nicht nach den §§ 912 ff. BGB.[1]

Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten binden jedoch nur diese und nicht ihre Rechtsnachfolger. Dingliche Wirkung für Rechtsnachfolger bewirken sie nur dann, wenn sie im Grundbuch (etwa als Dienstbarkeit) eingetragen sind. Dies gilt vor allem für den Verzicht auf Rentenzahlung (§ 914 Abs. 2 Satz 2 BGB). Erwirbt daher ein Dritter das überbaute Grundstück, kann er trotz eines schuldrechtlichen Verzichts seines Rechtsvorgängers eine Rentenzahlung verlangen, wenn dieser Verzicht nicht grundbuchmäßig dokumentiert ist.[2]

[1] So BGH, Urteil v. 22.2.1974, V ZR 103/73, NJW 1974, 794; BGH, Urteil v. 21.1.1983, V ZR 154/81, NJW 1983, 1112.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 21.1.1983, V ZR 154/81, NJW 1983, 1112.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge