Die Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen streiten über die Zulässigkeit einer Wärmedämmung. Beide Grundstücke sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Eines der Häuser steht direkt an der Grundstücksgrenze. Dessen Eigentümer möchte an dem Gebäude eine Außendämmung anbringen; diese würde über die Grundstücksgrenze ragen. Eine Innendämmung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.

§ 23a NachbG NW sieht vor, dass ein Grundstückseigentümer die Überschreitung der Grundstücksgrenze durch eine nachträglich angebrachte Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden auf dem Nachbargrundstück dulden muss. Voraussetzung ist, dass eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann und der Überbau die Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge