1 Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer hat gegen das Grundbuchamt keinen Anspruch darauf, dass dieses ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer führt, das deren Wohnanschriften enthält, und dass ihm ein solches Verzeichnis zugänglich gemacht wird.
2 Normenkette
§ 12 GBO
3 Das Problem
Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 GBO dürfen die Grundbuchämter ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht allerdings nicht (§ 12a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO). Zu den in § 12a Abs. 1 Satz 1 GBO genannten Verzeichnissen gehört auch eine Eigentümerliste. Diese dient dem Grundbuchamt bei der Grundbuchführung.
Wohnungseigentümer B beantragt beim Grundbuchamt B, das eine solche Liste führt, ihm eine Eigentümerliste für seine Wohnungseigentumsanlage auszuhändigen. Das Grundbuchamt lässt ihm daraufhin einen Tabellenauszug zukommen, aus dem sich die Namen, Vornamen und Geburtsdaten der weiteren Wohnungseigentümer ergeben. Eine Wohnanschrift der jeweiligen Eigentümer enthält dieses Verzeichnis allerdings nicht. B beantragt daher erneut die Erteilung einer Verzeichnisauskunft durch das Grundbuchamt, aus der sich auch die Wohnanschriften der jeweiligen Wohnungseigentümer ergeben sollen.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Zwar könne A einen Anspruch aus § 12a Abs. 1 Satz 3 GBO geltend machen. Denn das Grundbuchamt führe offenbar ein öffentlich zugänglich gemachtes Verzeichnis der Wohnungseigentümer und der Grundstücke im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 2 GBO. Einen über diese Erstellung und Herausgabe hinausgehenden Anspruch auf Ergänzung des bestehenden Verzeichnisses um die entsprechenden Wohnanschriften der Wohnungseigentümer habe A aber nicht. Denn der Umfang seines Auskunftsanspruchs richte sich gem. § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GBO nach dem vorhandenen Bestand und nicht auf die Erstellung bzw. Ergänzung eines bestehenden Verzeichnisses um weitere Daten.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall will ein Wohnungseigentümer auf einem eleganten Weg eine vollständige Eigentümerliste in die Hand bekommen. Das OLG verweigert ihm diese, da es in der Hand des Grundbuchamts liegt, ob es eine Liste führt – und mit welchen Inhalten. Dies gilt allgemein. Ein Wohnungseigentümer kann nach § 12a Abs. 1 Satz 3 GBO nur eine Auskunft zum Bestand erlangen.
Einsichtnahme
Ein Wohnungseigentümer kann von der Verwaltung die Herausgabe einer Eigentümerliste verlangen. Dem steht der Datenschutz nicht entgegen. Die Herausgabe einer Eigentümerliste ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) DSGVO rechtmäßig. Die übrigen Eigentümer sind nach Art. 13 DSGVO allerdings von der Verwaltung zu informieren. Dies kann gezielt nach der Herausgabe oder vorab geschehen.
6 Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss v. 26.7.2022, 12 Wx 19/22