Im Jahr 1996 wird beim Grundbuchamt der Vollzug von Anträgen zur Bildung von Wohnungseigentum gem. einer vorläufigen und einer endgültigen Teilungserklärung beantragt. In der vorläufigen Teilungserklärung ist die Einheit Nr. 7 ein Wohnungseigentum. In der endgültigen Teilungserklärung ist sie ein Teileigentum. Das Grundbuchamt übersieht das und legt ein Wohnungsgrundbuch an. Der jetzige Eigentümer X der Einheit (er wohnt dort) bittet im Jahr 2020 um eine Klärung; hilfsweise bittet er um Eintragung eines Wohnungseigentums. Die anderen Wohnungseigentümer beantragen, ein Teileigentumsgrundbuch anzulegen.

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