§ 892 BGB schützt nur den rechtsgeschäftlichen Erwerber, also in erster Linie den Käufer. Beim Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gilt der Schutz also nicht.

Voraussetzung für den Anwendungsbereich ist weiter, dass es sich um ein Verkehrsgeschäft handelt. Hierfür müssen auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Rechtssubjekte stehen, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht verschieden sein müssen.

 
Praxis-Beispiel

Kein Verkehrsgeschäft

Ein Verkehrsgeschäft liegt nicht vor, wenn etwa ein Gesamthandsvermögen auseinandergesetzt wird, wie bei einer Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft unter Eheleuten oder der Auseinandersetzung von Miterben.

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