Ist ein Widerspruch nach § 899 BGB oder von Amts wegen eingetragen, kommt ein gutgläubiger Erwerb von vornherein nicht in Betracht, unabhängig von der Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Voraussetzung ist, dass der Widerspruch vor der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch eingetragen wird.

Im Übrigen ist positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs erforderlich. Da diesen keine Erkundigungspflicht trifft, sind grundsätzlich grob fahrlässige Unkenntnis oder Zweifel unschädlich. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn sich die Unrichtigkeit geradezu aufdrängt.

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