Nach § 30 Abs. 3 WEG wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt in Form von Wohnungserbbaugrundbuch und Teilerbbaugrundbuch angelegt. Von diesem Zeitpunkt an ist Erbbaugrundbuch im Sinne von § 14 ErbbauRG die Gesamtheit aller Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher. Da die Vorschriften über das Wohnungsgrundbuch auch für die Erbbaurechtsgrundbücher gelten, kann auf das vorherige Kapitel verwiesen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge