Alexander C. Blankenstein
7.1 Leitungsrechte
Das Leitungsrecht ist das dingliche Recht eines Versorgungs-, eines Telekommunikationsunternehmens oder auch eines beliebigen Dritten, auf einem fremden Grundstück oder grundstücksgleichen Recht eine oder mehrere Leitungen zu verlegen und zu betreiben. Zunächst gilt nach § 903 BGB, dass der Grundstückseigentümer mit diesem nach Belieben verfahren kann und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ergänzend regelt § 905 BGB, dass der Eigentümer jedoch Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Dies wird zwar bezüglich der Leitungsrechte, die sich unter der Grundstücksoberfläche befinden, in aller Regel der Fall sein. Allerdings besteht grundsätzlich ein Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers.
Um insoweit die Versorgung der jeweiligen Gebiete sicherzustellen, sehen Spezialgesetze Duldungspflichten der Grundstückseigentümer vor.
Elektrizitätsversorgung
So verpflichtet § 12 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) zur unentgeltlichen Duldung des Verlegens von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke. Zu dulden ist weiter das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderlicher Schutzmaßnahmen.
Gasversorgung
§ 12 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) verpflichtet Grundstückseigentümer, die Anschlussnehmer der Gasversorgung sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.
Wasserversorgung
§ 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) verpflichtet Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.
Diese Duldungspflichten bestehen qua Gesetz, soweit ein jeweiliger Anschluss besteht und müssen nicht dinglich im Grundbuch gesichert werden.
Grunddienstbarkeit oder Baulast
Anderes gilt dann, wenn eine bestimmte Leitung zur Ver- und Entsorgung eines anderen Grundstücks erforderlich ist, etwa zur Wasserver- und -entsorgung. Ein derartiger Anspruch besteht nicht qua Gesetz, weshalb es einer entsprechenden Grunddienstbarkeit bedarf, die einer Einigung der Grundstücksnachbarn und der Eintragung ins Grundbuch bedarf. Allerdings kann ein derartiges Leitungsrecht auch als Baulast vorgesehen sein. Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit besteht die Verpflichtung nicht gegenüber dem Grundstücksnachbarn, sondern stellt eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Baubehörde dar, die nicht im Grundbuch eingetragen wird (siehe hierzu Kap. B.II.4.3).
7.2 Wegerechte
Wegerechte, in den meisten Fällen Geh- und Fahrtrechte, werden in aller Regel als Grunddienstbarkeit oder als Baulast ausgestaltet.
Öffentlich-rechtliches Wegerecht für Feuerwehr
In Anlehnung an die Musterbauordnung regeln die Bauordnungen der Länder ein öffentlich-rechtliches Wegerecht für die Feuerwehren. Hiernach ist von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
7.3 Dienstbarkeiten
Die Dienstbarkeiten regeln die §§ 1018 bis 1093 BGB. Unterschieden werden dabei
Dienstbarkeiten stellen in der Praxis die relevantesten Einschränkungen von Eigentümerrechten dar.
7.3.1 Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist geregelt in §§ 1018 ff. BGB. Hiernach kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden,
- "dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf" – Nutzungsdienstbarkeit;
- "dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen" – Unterlassungsdienstbarkeit;
- "dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt" – Ausschlussdienstbarkeit.
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