Wesen der Nutzungsdienstbarkeit ist die Nutzung des "dienenden" Grundstücks in einzelnen Beziehungen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Nutzungsdienstbarkeit

  • Wegerechte,
  • Geh- oder Fahrtrechte,
  • das Recht zur Kellernutzung,
  • der Tiefgaragennutzung,
  • der Ausbeutung von Bodenbestandteilen wie etwa Kies oder Wasser.

Jegliche sinnvolle Nutzung darf dem Eigentümer nicht entzogen werden, das wäre nur beim Nießbrauch möglich.[1] Jedoch ist ein gänzlicher Nutzungsausschluss an einer Teilfläche möglich,[2] wie dies etwa bei einem Garten der Fall ist.

[2] BGH, Urteil v. 25.10.1991, V ZR 196/90, NJW 1992 S. 1101.

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